Christoph Hell zum Honorarprofessor der htw saar ernannt
Am 13. März 2017 erhielt WP/StB Christoph Hell, Geschäftsführender Gesellschafter der Dornbach GmbH (Niederlassung Saarbrücken), die Ernennungsurkunde zum Honorarprofessor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar). Nach Vorschlag der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und nach Anhörung des Senates erfolgte die Ernennung zum Honorarprofessor für das Fachgebiet „Rechnungswesen“ in einer feierlichen Stunde durch den Präsidenten der htw saar, Prof. Dr. Wolrad Rommel.
Christoph Hell hat sich in vielen Jahren als zuverlässiger und herausragender Lehrbeauftragter im Bereich Rechnungswesen erwiesen. In seinem Empfehlungsschreiben betont Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Michael Martinek der Universität des Saarlandes „das didaktische Geschick und die pädagogisch wertvolle sympathische Ausstrahlung“ Hells. Gutachter Prof. Dr. Stefan Müller von der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg führt die überaus positiven Evaluationsergebnisse Hells an, die „angesichts des doch von Studierenden allgemein eher als „trocken“ und „anspruchsvoll“ empfundenen Stoffs im Bereich der Bilanzierung sehr erstaunlich ist.“
Nicht nur im Bereich der Lehre überzeugt Hell. Seine zahlreichen Veröffentlichungen würdigt Prof. Dr. Schmidt als promotionsähnliche Leistung. Prof. Dr. Heinz Kußmaul, Universität des Saarlandes, sieht in Hells „Mitwirkung am Werk des als Bilanzpapst bezeichneten Kollegen Karlheinz Küting“ eine besondere Auszeichnung und sieht ihn „in jeder Hinsicht dafür geeignet, zum Honorarprofessor der htw saar bestellt zu werden.“
Neben seiner Geschäftstätigkeit und der Lehre an der htw saar ist Hell Landespräsident der Wirtschaftsprüferkammer und Vorstandsmitglied des MusikPodium Saar e.V. und beweist auch hier sein Facettenreichtum.
Hintergrund:
Honorarprofessur, § 50 SHSG
Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Hochschule kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer den Qualifikationsanforderungen der betreffenden Hochschulart entspricht, die nach § 41 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Honorarprofessorin/ Der Honorarprofessor ist berechtigt, den Titel „Professorin“/„Professor“ zu führen. Das Recht zur Führung des Titels ruht, wenn die/der Berechtigte den Titel „Professorin“/“Professor“ aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Zeit führen kann. Regelungen zum Erlöschen, insbesondere bei Übertragung einer unbefristeten Professur, oder zum Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Hochschule.
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